AGB Reiseveranstaltung

  1. Abschluss des Reisevertrages
    Mit der Anmeldung bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich (z.B. per Anmeldeformular oder per E-Mail), mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende und gesonderte Erklärung bekommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Verhuven-Touristik GmbH(im folgenden Reiseveranstalter genannt) zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss händigt der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung und den Sicherungsschein i.S. 651 BGB aus. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

  2.  Zahlung des Reisepreises

    a) Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von zwanzig % des Reisepreises, zuzüglich der separat gebuchten Eintrittskarte und des Flugtickets, fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
    b) Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reiseantritt fällig.
    c) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
    d) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter zugesandt oder ausgehändigt.

  3.  Leistungen
    Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospekte zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

  4. Leistungs- und Preisänderungen
    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern. wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt. ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

  5. Sonderleistungen, Eintrittskarten und Ermäßigungen
    Die auf dem Anmeldeformular vermerkten Buchungen für Sonderleistungen sind verbindlich. Die Kosten hierfür werden dem Reisepreis hinzugerechnet. Die Kurpakete bei den Reisen nach Montegrotto, Bad Rothenfelde und Bad Kissingen sind vom Teilnehmer vor Ort zu bezahlen. Sollte die gewünschte artenreservierung nicht möglich sein, wird der Reiseteilnehmer umgehend informiert. Bei den Musicals erhalten Schüler, Studenten, Azubis und Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen ab einer Behinderung von 70% eine Ermäßigung auf den ausgewiesenen Kartenpreis. Dies gilt für alle Preiskategorien bei den von uns angebotenen Vorstellungen. Das Anrecht auf Ermäßigung muss am Theatereingang mit gültigem Ausweis bzw. Bescheinigung nachgewiesen werden.

  6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
    – bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtpreises
    – ab 29. Tag vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises
    – ab 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
    – 10. bis 1. Tag vor Reisebeginn 60 % des Gesamtpreises
    – am Anreisetag 90 % des Gesamtpreises

    Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihre wesentlich höheren Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Reiseveranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

  7.  Nicht in Anspruch genommene Leistung
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  8. Mindestteilnehmerzahl
    Die Mindestteilnehmerzahl bei allen Reisen in diesem Katalog beträgt 18 Personen. Bei den Flugreisen und bei den Fahrradreisen in Kleingruppen beträgt die Mindestteilnehmerzahl 12 Personen. Wir behalten uns vor, Reisen wegen Minderbeteiligung bis drei Wochen vor Reiseantritt abzusagen.

  9. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
    Der Reiseveranstalter kann bei Nicht Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen Zurücktreten:
    a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den Reiseveranstalter müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
    b) Der Reiseveranstalter hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
    c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nicht Erreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    d) Ein Rücktritt durch den Reiseveranstalter später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
    e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Wird die Reise aus einem der vorgenannten Gründe nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

  10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
    Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.

  11. Ausschlussfrist und Verjährung
    a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
    b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 10 verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 10 betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
    c) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

  12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
    a) Der Reiseveranstalter informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der Ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
    b) Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
    c) Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
    d) Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht vom Reiseveranstalter begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht vom Reiseveranstalter ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt dem Reiseveranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
    e) Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen vom Reiseveranstalter über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der unter a) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EGV Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
    f) Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten des Reiseveranstalter abrufbar und in den Geschäftsräumen des Reiseveranstalters einzusehen.

  13. Rechtswahl und Gerichtsstand
    a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
    b) Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung vom Reiseveranstalter dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    c) Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklag en.
    d) Für Klagen vom Reiseveranstalter gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
    e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

  14. Reiserücktrittskosten-Versicherung
    Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nicht im Reisepreis enthalten. Der Kunde kann auf Wunsch über den Reiseveranstalter eine entsprechende Versicherung abschließen.